Die zivilrechtlichen Nutzungsverhältnisse und wie hier speziell eine zivilrechtliche Nutzungsbeschränkung spielen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung des einfach zugänglichen und mit einem Geländer gesicherten Garagendachs keine Rolle. Es gilt hierfür nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Massstab, mithin ob die Ausgestaltung einer Baute für einen bestimmten Zweck geeignet ist oder nicht.12 Die baulichen Massnahmen und die zulässige Nutzung müssen folglich aufeinander abgestimmt sein.