des Garagendachs als Sitzplatz bzw. Terrasse, mithin wird das Dach der Garage umgenutzt. Daran vermag weder die subjektive Haltung der Beschwerdeführenden, welche die Fläche nicht als Terrasse zu nutzen gedenken, noch das zivilrechtliche Verbot einer entsprechenden Nutzung gemäss der bestehenden Dienstbarkeit etwas zu ändern.11 Die zivilrechtlichen Nutzungsverhältnisse und wie hier speziell eine zivilrechtliche Nutzungsbeschränkung spielen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung des einfach zugänglichen und mit einem Geländer gesicherten Garagendachs keine Rolle.