c) Die Nutzung des Garagendachs als nicht explizit genannter Bestandteil des nachträglichen Baugesuchs ist auf den ersten Blick nicht vom Bauabschlag umfasst. Gemäss dem Bundesgericht kann die zulässige Nutzung einer Baute jedoch nicht unabhängig von den baulichen Massnahmen beurteilt werden.10 Umgekehrt können auch die baulichen Massnahmen nicht unabhängig von der Nutzung, die sie ermöglichen, beurteilt werden. Zwischen den baulichen Massnahmen und der damit ermöglichten Nutzung besteht somit immer ein enger Sachzusammenhang. Mit anderen Worten müssen die baulichen Gegebenheiten mit den Nutzungsmöglichkeiten kongruent sein.