BewD Umnutzungen von Bauten und Anlagen nur dann von der Baubewilligungspflicht, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Die Absturzsicherung und die damit verbundene Umnutzung des Garagendaches in eine Terrasse, welche den Bauabstand berührt (vgl. sogleich), stellt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung dar.9 Demnach ist festzuhalten, dass vorliegender Sachverhalt mit der Absturzsicherung als Bauvorhaben und der damit verbundenen Umnutzung der Dachfläche in eine Terrasse baubewilligungspflichtig ist.