b) Die Beschwerdeführenden bringen zuallererst einmal vor, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass es für die Absturzsicherung eine Baubewilligung bedürfe. Trotzdem dass sich die Beschwerdeführenden mit Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hierfür der Baubewilligungspflicht sozusagen unterzogen haben, sei Folgendes kurz festgehalten: Gestützt auf Art. 1b Abs. 1 BauG befreit Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD Umnutzungen von Bauten und Anlagen nur dann von der Baubewilligungspflicht, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind.