Folglich sei das Geländer nicht notwendig, da das Dach nicht betreten werden dürfe. Dieser Argumentation der Gemeinde kann nicht vollends gefolgt werden, da die zivilrechtliche Nutzungserlaubnis die öffentlich-rechtliche Nutzungsmöglichkeit nur bedingt zu beeinflussen vermag (vgl. sogleich). Weiter begründete die Gemeinde den Bauabschlag mit der verweigerten Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Gebäudehöhe der Garage inkl. dem montierten Geländer. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich jedoch, näher auf diese Begründung der Gemeinde einzugehen.8