Die Gemeinde erteilte den Bauabschlag für die Absturzsicherung denn auch ohne sich zur Nutzungsmöglichkeit des Garagendachs zu äussern. Im angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2023 führt sie hierzu lediglich aus, mit dem Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Parzellen Nrn. F.________ (Bauparzelle) und C.________ (Nachbarsparzelle) sei belegt, dass das Dach der bestehenden Garage weder als Terrasse noch für den Aufenthalt von Menschen und Tieren benutzt werden dürfe. Folglich sei das Geländer nicht notwendig, da das Dach nicht betreten werden dürfe.