a) Die Absturzsicherung umfasst das Garagendach bündig zur Kante. Die (bewilligte) Garage wiederum liegt auf der Ostseite direkt an der Parzellengrenze zur Nachbarliegenschaft. Zusammen mit der bestehenden Fenstertüre in der Ostfassade des Wohnhauses führt die Absturzsicherung zur Begehbarkeit des Garagendachs. Die Nutzung des Garagendachs bzw. eine allfällige Umnutzung desselben war aber nicht Bestandteil des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführenden. Die Gemeinde erteilte den Bauabschlag für die Absturzsicherung denn auch ohne sich zur Nutzungsmöglichkeit des Garagendachs zu äussern.