Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde kann demnach durch vorliegendes Verfahren geheilt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte schliesslich keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang, zumal – wie die Gemeinde zu Recht vorbringt – die Beschwerdeführenden auch in der Beschwerde keine Gründe vorbringen, weshalb der Bauentscheid anders hätte ausfallen sollen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Eine