Die Beschwerdeführenden konnten sich zudem in vorliegendem Verfahren zur Begründung des Bauabschlags im angefochtenen Entscheid – wie auch zu den mit Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 2. Juni 2023 in Aussicht gestellten Wiederherstellungsmassnahmen (vgl. Erwägung 5 nachfolgend) – genügend äussern. Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid werden der verfügte Bauabschlag und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich geprüft. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können.