d) Die Beschwerdeführenden erhielten zwar im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit, sich zum in Aussicht gestellten Bauabschlag zu äussern, konnten sich aber insgesamt mehrfach äussern. Es ist daher nicht von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz sodann die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführenden konnten sich zudem in vorliegendem Verfahren zur Begründung des Bauabschlags im angefochtenen Entscheid – wie auch zu den mit Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 2. Juni 2023 in Aussicht gestellten Wiederherstellungsmassnahmen (vgl. Erwägung 5 nachfolgend) – genügend äussern.