Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 wollte die Gemeinde die Beschwerdeführenden über die abschlägige Beurteilung ihres Baugesuchs inkl. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands informieren und ihnen Gelegenheit geben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.5 Gestützt auf die Äusserungen der Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das genannten Schreiben nie erhalten haben. Damit erhielten die Beschwerdeführenden sozusagen «direkt» den Bauabschlag, was sowohl Art. 24 BewD als auch den allgemeinen Regeln des rechtlichen Gehörs widerspricht.