a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass ihnen das Schreiben der Gemeinde vom 14. Dezember 2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum in Aussicht gestellten Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung nie zugestellt worden sei. Es sei ihnen somit verwehrt worden, zum angedrohten Bauabschlag Stellung zu nehmen, was sie offensichtlich getan hätten. Damit machen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Gemeinde bestreitet die fehlende Eröffnung des Schreibens vom 14. Dezember 2022 nicht.