b) Die Beschwerdeführenden sind einerseits als Baugesuchstellende zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bauabschlag befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Andererseits sind sie Adressaten der angefochtenen, baupolizeilichen Verfügung und als Grundeigentümer der Bauparzelle zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 VRPG3). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Rechtliches Gehör