Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 zeigte sich die Gemeinde mit der genannten Formulierung der allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen einverstanden. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Rechtsamt am 27. Juni 2023, nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Verfahren, ohne spezifisch auf die vom Rechtsamt in Aussicht gestellten Wiederherstellungsmassnahmen einzugehen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide sowie baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung nach Art. 40 bzw. Art. 49 Abs. 1 BauG2 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.