Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 hielt das Rechtsamt fest, im angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2023 habe die Gemeinde im Dispositiv die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterlassen, obwohl der Begründung des Entscheids und dessen Betitelung der Wille der Gemeinde auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entnehmen sei. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten weiter mit, es erwäge bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bauabschlags die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von Amtes wegen anzuordnen, indem die Absturzsicherung zurückzubauen und die Fenstertüre in geeigneter Weise zu sichern sei.