In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2023 beantragt die Gemeinde, es sei auf die Beschwerde «nicht einzutreten», wobei der Begründung dieses Schreibens zu entnehmen ist, dass die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde meint. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 hielt das Rechtsamt fest, im angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2023 habe die Gemeinde im Dispositiv die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterlassen, obwohl der Begründung des Entscheids und dessen Betitelung der Wille der Gemeinde auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entnehmen sei.