2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 5195.00 zu ersetzen. 12 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 13 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6 11/12 BVD 110/2023/46