104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.13 Angemessen sind daher Parteikosten in der Höhe von CHF 5195.00 (Honorar CHF 5000.00, Auslagen CHF 195.00). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 5195.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Februar 2023 wird bestätigt.