che ist zwar als überdurchschnittlich, die Schwierigkeit des Prozesses aber als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5000.00 als angemessen. Die Auslagen in der Höhe von CHF 195.00 sind nicht zu beanstanden. Weiter ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig12 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.