a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zu Recht bewilligt hat und auch die Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich Au zu Recht erteilt wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9).