Bezüglich der Befürchtung der Flutung der Parzelle der Beschwerdeführerin weist das AWA in seiner Stellungnahme vom 19. April 2023 auf die vollständige Kompensation der Durchflusskapazität des Grundwassers durch die Realisierung der Ersatzmassnahmen hin. Diese Massnahmen würden dazu dienen, negative Auswirkungen in hydrogeologischer Hinsicht auf die Nachbarschaft infolge des Neubaus zu verhindern.