b) In seiner Stellungnahme vom 19. April 2023 macht das AWA Ausführungen zur befürchteten Störung oder Verhinderung der Rückgabe des durch die Beschwerdeführerin genutzten Grundwassers. Das Fachbüro B.________ AG habe im Jahre 2015 die Abklärungen zur Grundwasserrückgabe der Beschwerdeführerin getätigt und sei nun auch beim vorliegenden Bauprojekt für die hydrogeologischen Belange zuständig. Die B.________ AG sei somit bestens mit der Situation betraut und habe in ihrem Bericht zur Baugrunduntersuchung bezüglich des vorliegenden Bauprojekts vom 6. Juli 2021 auch darauf hingewiesen.