Die BVD sieht keinen Anlass, von der überzeugenden fachlichen Einschätzung des AWA abzuweichen. Da die Durchflusskapazität nach Realisierung der Ersatzmassnahmen gar nicht eingeschränkt ist und auch sonst keine Nachteile in Bezug auf den Gewässerschutz vorhersehbar sind, überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin am Erhalt der Ausnahmebewilligung. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 8 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)