Bei zukünftigen Mieterausbauten oder Nutzungsänderungen sind jeweils zusätzliche Bewilligungen einzuholen. Für die Interessenabwägung ist auch nicht entscheidend, wofür die Flächen im Untergeschoss – und auch die übrigen Flächen – genutzt werden. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, aufgrund finanzieller Interessen auf der Bauparzelle ein Gebäude im Rahmen des baurechtlich Zugelassenen zu erstellen. Die Interessenabwägung kann vorliegend auch ohne Kenntnis der dereinstigen Nutzung vorgenommen werden.