Einerseits würde dies zu einer gewichtigen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin führen, unabhängig davon, wofür die Untergeschossflächen genutzt werden. Andererseits ist es auch raumplanerisch sinnvoll, im Sinne einer effizienten Raumnutzung vorliegend Untergeschosse zu realisieren, anstatt anderenorts zusätzliche Bodenfläche zu bebauen. Zudem bringt das AWA in seiner Stellungnahme vom 19. April 2023 vor, in vergleichbaren hydrogeologischen Situationen seien in den letzten Jahren Baugesuche mit einem Untergeschoss in Gemeinden mit geringem Flurabstand von Seiten AWA bewilligt worden.