Aus den Längsschnitten A-A und C-C ist ersichtlich, dass das gewachsene Terrain von Südost in Richtung Nordwest entlang der Längsausrichtung des geplanten Gebäudes um rund 4.50 m abfällt. Ein Verbot, unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels zu bauen, würde faktisch dem Verbot zur Erstellung eines oder mehreren Untergeschossen entsprechen. Einerseits würde dies zu einer gewichtigen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin führen, unabhängig davon, wofür die Untergeschossflächen genutzt werden.