In der Arbeitszone A2 sind gemäss Art. 33 GBR alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe zulässig. Das GBR kennt keine Einschränkung der Untergeschosse. Untergeschosse werden gemäss Art. 60 Abs. 2 GBR durch die unterirdische Geschossflächenziffer (GFZu) erfasst, die frei ist, wenn das GBR nichts anderes erwähnt. Für die Arbeitszone A2 kennt das GBR keine GFZu. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, mehrere Untergeschosse vorzusehen. Aus den Längsschnitten A-A und C-C ist ersichtlich, dass das gewachsene Terrain von Südost in Richtung Nordwest entlang der Längsausrichtung des geplanten Gebäudes um rund 4.50 m abfällt.