Die Bauparzelle liegt in der Bauzone und ist der Bauklasse IVc zugeordnet. Der Zweck eines Grundstücks in der Bauzone ist dessen Bebauung. Die Grundeigentümerin hat grundsätzlich auch den Anspruch, ihre Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Masse zu bebauen. Die Bauparzelle liegt etwa in der Mitte eines als Arbeitszone 2 eingestuften Gebietes und ist umgeben von bebauten Parzellen. Das Freihalten dieser Parzelle wäre raumplanerisch nicht sinnvoll. Würde der Beschwerdegegnerin das Bebauen ihrer Parzelle in der Bauzone verweigert, würde dies eine Einschränkung der Eigentumsgarantie darstellen (Art. 26 BV7 und Art. 24 KV8).