Faktisch wird es somit aufgrund der Baute zu keiner Verringerung der Durchflusskapazität kommen. Damit werden die Interessen des Grundwassers nicht beeinträchtigt, was ein gewichtiges Argument in der Interessenabwägung darstellt. Es sprechen aber auch weitere gewichtige Argumente der Bauherrschaft für die Erteilung der Ausnahmebewilligung.