Mit der zusätzlichen Ersatzmassnahme der Hinterfüllung beträgt die Verminderung der Durchflusskapazität somit 0 %. Weiter hat das AWA die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, die Auflagen gemäss Amtsbericht vom 27. April 2022 resp. Stellungnahme vom 19. April 2023 zu erfüllen. Diese Auflagen beinhalten die Verpflichtung zur Begleitung der Arbeiten durch eine hydrogeologische Fachperson und weitere regelmässige Überwachungs- und Rapportierungspflichten. 7/12 BVD 110/2023/46