haushälterischen Bodennutzung sei nachvollziehbar, dass beim Bau des Gewerbekomplexes Platz für mehrere Firmen geplant werde. Für die Interessen des Gewässerschutzes sei irrelevant, welche Firmen konkret künftig den Gewerbekomplex beziehen würden. Wenn die besonderen Verhältnisse gemäss Gewässerschutzverordnung vorliegen würden, sei das grundsätzliche Verbot nicht durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin bringe keine weiteren Gewässerschutzinteressen vor, welche dem Vorhaben ausdrücklich gegenüberstehen würden. Gewichtig seien hingegen die öffentlichen Interessen an einer haushälterischen Bodennutzung der Parzelle in der Arbeitszone A2.