Die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmebewilligung würden nicht vorliegen. In ihren Schlussbemerkungen vom 11. August 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, infolge nach wie vor ungenügender Kenntnis der konkret geplanten Nutzung des Bauvorhabens könne keine Interessenabwägung vorgenommen werden. Damit sei nicht erstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben seien. f) In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Bauparzelle in der letzten Ortsplanungsrevision von einer ZPP zu einer Arbeitszone 2 umgezont worden sei, die Gemeinde strebe offenbar ein entsprechendes Wachstum an. Im Sinne der