e) Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass die 10%-Regel eingehalten ist. Sie macht jedoch geltend, die Bauherrschaft habe keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG. Es sei keine genügende Interessenabwägung vorgenommen worden. Der Sachverhalt sei auch nicht genügend erstellt. Die Nutzung des vorgesehenen Gewerbekomplexes sei ausser auf den ebenfalls nicht belegten Einzug der A.________ unbekannt. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmebewilligung würden nicht vorliegen.