Öffentliche Interessen seien keine tangiert. Aufgrund der eingehenden Prüfung der Unterlagen, der Fachgutachten sowie der Beurteilung des AWA sowie der gemachten Auflagen an die Bauherrschaft sei die Vorinstanz überzeugt, dass die Befürchtungen der Einsprechenden nicht eintreten würden. Die Interessen der Bauherrschaft würden höher gewichtet.