26 BauG, welche lediglich im Einzelfall und bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen erteilt werden dürfe. Die Vorinstanz argumentiert, der Gewerbekomplex beinhalte unter anderem ein Autoverkaufsgeschäft, welches aus objektiven Gründen viel Platz für das Lagern und Ausstellen von Autos benötige. Es mache ästhetisch Sinn, Autoabstellplätze grundsätzlich unterirdisch zu platzieren. Die entgegenstehenden Interessen der Einsprechenden lägen in der Befürchtung von eintretenden Schäden. Öffentliche Interessen seien keine tangiert.