d) Die Vorinstanz führt in ihrem Gesamtbauentscheid vom 22. Februar 2023 aus, die «Kann- Bestimmung» in Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV bedeute, dass die Behörden die Voraussetzungen eingehend prüfe, eine Interessenabwägung vornehme und, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Ermächtigung erfüllt sind, gestützt auf die Verwaltungsgrundsätze eine solche zu erteilen habe. Es handle sich vorliegend ausdrücklich nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG, welche lediglich im Einzelfall und bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen erteilt werden dürfe.