Im Kanton Bern ist das AWA die zuständige Behörde (Art. 27 KGV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tragen die Gesuchstellenden die Beweislast für die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz der Gewässer. Sie müssen die dafür notwendigen Unterlagen, gegebenenfalls auch hydrogeologische Abklärungen, einreichen. Sofern mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist, wird eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG grundsätzlich erteilt.4 Die «Kann-Bestimmung» in Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV ver- 4 Vgl. BGer 1C_460/2020 vom 30. März 2021, E. 4.2.1