4. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Die Gemeinde Köniz verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2023 auf Schlussbemerkungen. Auch die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. Juli 2023, Schlussbemerkungen einzubringen. Mit Eingabe vom 11. August 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 24. März 2023. Sie nimmt Stellung zu den Stellungnahmen des Regierungsstatthalteramtes, des AWA sowie der Gemeinde Köniz. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen