Die Beschwerdegegnerin habe im vorliegenden Verfahren zur aktuellen konkreten Nutzung des geplanten Gewerbekomplexes Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen. Weiter sei die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung betreffend die Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG ungenügend. Es handle sich um eine absolute Ausnahme. Da die konkrete Nutzung der Baute weitgehend unbekannt sei, sei der Sachverhalt zur Vornahme einer Interessenabwägung nicht erstellt. Die Voraussetzungen für die Beanspruchung einer Ausnahmebewilligung nach Gewässerschutzgesetzgebung lägen nicht vor.