2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 22. Februar 2023, die Erteilung des Bauabschlags und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Sie macht insbesondere geltend, dass einzig ein marginales konkretes Nutzungsausmass des gesamten Gewerbekomplexes bekannt sei. Die Beschwerdegegnerin habe im vorliegenden Verfahren zur aktuellen konkreten Nutzung des geplanten Gewerbekomplexes Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen.