a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV36). Für den Augenschein vom 23. Oktober 2023 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 400.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2200.00. Vorliegend geltend die Beschwerdeführenden als obsiegend. Nach Art. 108 Abs. 2 VRPG können der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden.