46 Abs. 2 BauG) und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach Art. 50 Abs. 1 BauG wird der Bauherr, der ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt, mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. In schweren Fällen beträgt die Busse 10 000 Franken bis 100 000 Franken (Art. 50 Abs. 4 BauG). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie gegen die Beschwerdeführenden eine Strafanzeige wegen Bauens ohne Baubewilligung erstatten will.