Entscheidend ist hier, dass der erforderliche Anteil der Fensterflächen durch die vordachartige Montage nicht ändert und die Wohnräume durch die vorhandenen Fenster weiterhin mit ausreichend Tageslicht versorgt werden. Keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit hat schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die strittigen PVT-Module bereits vor dem Bauentscheid der Gemeinde montiert haben (Art. 46 Abs. c BauG). Mit diesem Vorgehen riskierten sie, den rechtmässigen Zustand herstellen zu müssen (Art. 46 Abs. 2 BauG) und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.