Augenfällig sind hier vor allem die bereits montierten und bewilligten Solarmodule an der Balkonbrüstung des Obergeschosses. Die Beschwerdeführenden haben die optische Wirkung der strittigen PVT-Module durch deren kompakte Anordnung und die Verwendung des gleichen Modultyps wie an der Balkonbrüstung des Untergeschosses minimiert. Dadurch treten die strittigen PVT-Module neben den bewilligten Solarmodulen an den Balkonbrüstungen aus der Ferne optisch nicht besonders auffällig in Erscheinung, wie der Augenschein zeigte.35 Von einem fehlenden Gesamtkonzept kann daher nicht gesprochen werden. Es liegt auch kein Stilbruch vor, der gerade ins Auge springen würde.