Dieser ist aber bei Solaranlagen an Bauten wie erwähnt gestützt auf Art. 18a Abs. 4 RPG einschränkt (vgl. Erwägung 4c). Danach ist das Interesse an der Nutzung der Solarenergie von Gesetzes wegen höher zu gewichten als das ästhetische Interesse. Die BVD ist an diese bundesrechtliche Prioritätenordnung gebunden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Einschätzung des AUE der Energieertrag der zusätzlichen PVT-Module im Vergleich zu den bereits bestehenden Anlageteilen eher gering ist.