e) Als Zwischenergebnis kann somit Folgendes festgehalten werden: Die zusätzlichen fünf PVT-Module führen, wie die Gemeinde zutreffend ausführte, aus der Perspektive des Friedhofsgeländes zu einer gewissen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Chalets. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde auf Art. 411 GBR beruft. Die Regelung verlangt im Sinne einer positiven «ästhetischen Generalklausel» eine gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen zusammen mit ihrer Umgebung. Bei der Anwendung solcher Regelungen kommt den Gemeinden nach der Praxis zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.34 Dieser ist aber bei Solaranlagen an Bauten wie erwähnt gestützt auf Art.