Auch sind PV-Module keine ortsfremden Elemente im Quartier. Hinzu kommt, dass das Chalet «L.________» weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch in einer denkmalgeschützten Baugruppe liegt und es sich somit nicht um ein überdurchschnittliches oder besonders sensibles Wohnquartier handelt.31 Das Chalet «L.________» ist auch kein denkmalgeschütztes Gebäude im Sinne der Baugesetzgebung. Es weist keinen überdurchschnittlichen architektonischen oder ortsbaulichen Wert auf. Darüber hinaus gelten für die Wohnzone E2, in der sich das Chalet befindet, keine spezifischen Vorschriften zur Fassadengestaltung. Weiter ist fest-