d) Im vorliegenden Fall ist das Chalet «L.________» zwar, wie dies die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, aus grösserer Distanz vom Friedhofsgelände aus gut sichtbar. Richtig sind auch die Feststellungen der Gemeinde, dass die strittigen PVT-Module vom Friedhofsgelände aus sichtbar sind, dass im Quartier bisher keine aufgeständerten Module an Gebäudefassaden montiert wurden und dass der Stil des Chalets eine gewisse Beeinträchtigung erfährt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Quartier keine Einheitlichkeit bezüglich Baustil und Fassadenverkleidung besteht. Auch sind PV-Module keine ortsfremden Elemente im Quartier.