a) Im angefochtenen Entscheid begründete die Gemeinde die Verweigerung der Baubewilligung wie erwähnt damit, dass ein gesamtheitliches Konzept fehle, welches die gestalterischen Belange genügend berücksichtige. Am Gebäude und in der unmittelbaren Umgebung seien inzwischen unterschiedliche Module angebracht worden, die in der Summe störend wirkten. Die Gestaltungsgrundsätze nach Art. 411 ff. seien zu wenig beachtet worden. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 hielt die Gemeinde zudem fest, dass die als Vordach montierten Photovoltaikelemente zu einer starken Beschattung der Fassade und der dahinerliegenden Wohnräume führen würde.